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satzungsentwurf3

Satzungsentwurf 3

<tt> Ich habe mir auch mal die Mühe gemacht, einen Entwurf für eine Satzung zu schreiben. Einige Dinge konnte ich von den anderen beiden Entwürfen übernehmen. Ich denke, es ist ein guter Kompromiss aus Einfachheit und Klarheit… Aber: auch hier soll natürlich kommentiert werden. (UlrichBerens) Aber gerne doch 8>) (RainerSchmitz) </tt>

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „LUKi - Linux User im Bereich der Kirchen“ mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in XY.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Oktober.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

(2) die Förderung der Volksbildung

(3) die Verbreitung von OSS (Open Source Software) zu fördern (OSS im Sinne dieser Satzung ist Software, die der Definition von OSS der „Open Source Initiative (OSI)“ entspricht)

(4) den ökumenischen Gedanken mit Hilfe moderner Informationstechnologien zu fördern

Der Verein wird zu diesem Zweck:

(5) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen mit dem Umgang mit moderner Open Source Software wie z.B. Linux vertraut machen

(6) eine redaktionell vom Verein betreute Informationsplattform im Internet betreiben (www.luki.org)

(7) einzelnen Personen, aber auch Gruppen, Vereinen, Verbänden und Gemeinden beim Betreiben von Informationstechnologie auf der Basis von OSS Hilfestellung und Unterstützung anbieten

: können die Punkte 2-7 zusammengefasst werden? (RainerSchmitz)

(8) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(9) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Mitglieder

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der Austritt ist jederzeit zulässig und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Beiträge für das laufenden Jahr sind jedoch voll zu entrichten. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§4 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

$5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

$6 Vorstandschaft

:'Vorstandschaft' erscheint mir ein ungewöhnliches Wort. Außer 'erweiterter Vorstand' fällt mir aber auch kein guter Begriff ein. -PeterHormanns

(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Kassierer und dem Schriftführer. :Vorschlag: Man könnte die genaue Zahl offenlassen, also ggf. zusätzlich Beisitzer von der Mitgliederversammlung in die Vorstandschaft wählen lassen -PeterHormanns :Finde ich auch sehr praktikabel (RainerSchmitz)

(2) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§7 Zuständigkeit der Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

(2) Die Vorstandschaft hat vor allem folgende Aufgaben: * Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung * Einberufung der Mitgliederversammlung * Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsversammlung * Verwaltung des Vereinsvermögens * Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

(3) Für jede Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorstand einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(4) Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Zeit und Ort der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§8 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. Vorstand und der 2. Vorstand.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Jeder der beiden Vorstände hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der 2. Vorstand nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes zur Vertretung berechtigt ist.

§9 Kassenführung

(1) Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechung zu erstellen.

(2) Die Jahresabrechnung ist von Kassenprüfern, die jeweils auf 1 Jahr von der Mitgliederversammlung bestellt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

:Maches geht doch schon aus den anderen § z.B:§3 hervor, könnte also gekürzt werden.(RainerSchmitz)

(1) Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft

(2) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags

(3) Wahl und Abberufung der Vorstandschaftsmitglieder und der Kassenprüfer

(4) Ausschluss vom Mitgliedern aus wichtigem Grund

(5) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Vorstandsschaft

(6) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

(7) Beschlussfassung über einen Ausschluss und eine dagegen eingelegte Berufung

(8) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

(9) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail. In jedem Fall ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(10) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(11) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand oder einem anderen Vorstandschaftsmitglied geleitet.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Zeit und Ort der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§12 Nachwahl

(1) Scheidet der 1. Vorstand oder der 2. Vorstand aus, ist im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt.

(2) Scheidet ein sonstiges Mitglied der Vorstandschaft aus, so wird von der Vorstandschaft eine Ersatzperson benannt, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung das jeweilige Amt in der Vorstandschaft wahr nimmt.

:Kann Punkt (2) nicht als §12 auch für den 1 und2 Vorstand gelten? (RainerSchmitz)

§13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Diese Satzung wurde errichtet am Samstag, den 6. November 2004 in Bad Homburg v.d.H

satzungsentwurf3.txt · Zuletzt geändert: 2017/01/20 08:32 (Externe Bearbeitung)