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satzungsentwurf2

Satzungsentwurf 2

§1

Der Verein führt den Namen LUKi - Linux User im Bereich der Kirchen mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung und hat seinen Sitz in ___ . Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober. :Warum gerade der erste Oktober? RainerSchmitz ::Dann können wir im Rahmen eines LUKi-Herbsttreffens eine Mitgliederversammlung durchführen PeterHormanns

§2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein bezweckt, die Verbreitung von OSS (Open Source Software) zu fördern. OSS im Sinne dieser Satzung ist Software, die der Definition von OSS der „Open Source Initiative (OSI)“ entspricht. Das Engagement des Vereins trägt als neutrale Plattform zur Verbesserung der Kommunikation zwischen Entwicklern, Dienstleistern und Anwendern von OSS bei.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§4

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§6

Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche Person werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§7

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung kann zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Über einen Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§8

Natürliche oder juristische Personen, die sich besonders für den Verein eingesetzt haben, und Mitglieder, die sich im Rahmen ihrer Mitgliedschaft besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder den Vorstand beauftragen, entsprechende Personen zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Ehrenmitglieder können von den Organen des Vereins beratend hinzugezogen werden. Die Ehrenmitgliedschaft beinhaltet nicht die Rechte und Pflichten, die einem ordentlichen Mitglied des Vereins obliegen. Insbesondere sind Ehrenmitglieder nicht Teil der Mitgliederversammlung und können nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder werden auch bei bestehender Ehrenmitgliedschaft hiervon nicht berührt. Die Ehrenmitgliedschaft endet durch Auflösung, Tod, Verzicht oder Entzug. Über den Entzug beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§9

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben; die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§10

Die Mitglieder des Vereins haften nicht; der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§11

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§12

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Der erste und zweite Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Der Schatzmeister vertritt den Verein in Gemeinschaft mit dem ersten oder zweiten Vorsitzenden. *Bis zu 4 weitere Vorstandsmitglieder können bestellt werden RainerSchmitz

§13

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung bis zum Ende dieser Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.

§14

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung abgesandt werden. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail. Die Mitgliederversammlung beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstands und über Satzungsänderungen.

§15

Über Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie von dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§16

Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

satzungsentwurf2.txt · Zuletzt geändert: 2017/01/20 08:32 (Externe Bearbeitung)