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satzungsentwurf

LUKi ­- Linux­User im Bereich der Kirchen

Satzung

A. ALLGEMEINES

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Dauer des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen „LUKi - Linux-User im Bereich der Kirchen“. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Name um den Zusatz „e.V.“ erweitert.

2. Der Verein hat seinen Sitz in __.

3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar.

:Vorschlag: Wenn das Geschäftsjahr am 1. Oktober beginnt, könnte man eine Mitgliederversammlung besser mit einem LUKi-Herbsttreffen im Oktober oder November verbinden. -PeterHormanns

4. Die Dauer des Vereins ist nicht begrenzt, sein Bestand ist unabhängig von dem Ausscheiden einzelner Mitglieder.

:Versteht sich das nicht von selbst? -PeterHormanns :Besser unter Auflösung des Vereins

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

:was heisst denn eigenwirtschftlich??

2. Zweck des Vereins ist, Mission, Seelsorge und Gemeindearbeit in den in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) vertretenen Kirchen durch den Einsatz von Informationstechnologie (IT) und Freier Software zu fördern. Insbesondere sollen IT-Nutzer und -Entscheider über Freie Software und ihre Möglichkeiten und Beschränkungen aufgeklärt werden.

:wieso Beschnränkungen?

3. Freie Software im Sinne dieser Satzung ist Software, die der Definition von Open-Source- Software der „Open Source Initiative (OSI)“ entspricht.

: FLOSS(free libre Open source software) ist bessere Terminologie um die Unterscheidung OpenSource – Freie Software zu synthesieren.

4. Der Vereinszweck wird erzielt durch a) Information über Freie Software, b) Bereitstellung von Diskussionsplattformen, insbesondere durch Artikel, Foren und Mailinglisten über den Internetauftritt des Vereins www.luki.org , c) Organisation von und Representation auf Ausbildungs-, Vortrags-, Vorführungs-, Diskussions- und Ausstellungsveranstaltungen, d) weitere dem Vereinszweck zuträgliche Aktivitäten wie z.B. Tests von Hard-und Software, persönliche Beratung oder themenbezogene Veröffentlichungen. Außerdem ist der Verein bemüht, die eigenen Erfahrungen nicht nur den Kirchen und deren Mitgliedern, sondern einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

5. Der Verein verfolgt die technische Entwicklung durch Kontakte zu Industrie und Wirtschaft, behält sich dabei aber in jedem Fall seine eigene Unabhängigkeit vor.

:Der Vereinszweck erscheint mir sehr kompliziert. Ich würde den des Linuxtag e.V. übernehmen und eine Formulierung wie: „im Umfeld der Kirchen“ hinzufügen. -PeterHormanns

: Ich würde mir eine christliche Beziehung wünschen, die über die kirchliche Fixierung hinausgeht. Also den Glauben und die Religionsausübung zu erwähne und Freie Software als Teil dieses selsbtverständnisses.

:Mir erscheint der Vereinszweck zwar auch kompliziert, falls die Verkomplizierung aber zu einer leichteren Erlangung der Gemeinnützigkeit führen sollte, so wäre ich dafür, es erstmal so drin zu lassen. -UlrichBerens

:Die Mitgliedschaft in einer ACK-Kirche als Voraussetzung würde ich ebenfalls streichen. Warum soll nicht ein Christ, der – aus welchen Gründen auch immer – aus der Kirche ausgetreten ist, bei LUKi mitmachen? Ich denke, dass wir (und die Kirchen natürlich auch) für solche Menschen offen sein sollten. -PeterHormanns

:Ich stimme dir zu Peter, ich würde darum zumindest eine offenere Formulierung mit reinnehmen, um nicht per Satzung schon mal Leute auszuschließen. -UlrichBerens

§3 Mittel

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein finanziert sich primär über Spenden. Darüber hinaus ist der Verein ermächtigt, von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag zu erheben. Einzelheiten sind ggf. in einer Beitragsordnung zu regeln, die die Mitgliederversammlung erlässt.

B. MITGLIEDSCHAFT

§4 Mitglieder

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

: +Ehrenmitglieder?

2. Mitglieder können jede natürliche und juristische Person sein, die in der Lage und bereit ist, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.

3. Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen sein, die einer der in der ACK vertretenen Kirchen angehören.

:Vielleicht so: „Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen sein, die einer der in der ACK vertretenden Kirchen angehören oder keine der in der ACK nicht vertretenden Glaubensgemeinschaften unterstützt… aua (?!) -UlrichBerens

: Solche Beschränkungen auf Personengruppen können die Gemeinnützigkeit verhindern!!!

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben an der Vereinsarbeit aktiv teilzunehmen.

: Pflicht zur Teilnahme an der Vereinsarbeit?? Soll das ein Scherz sein?

5. Natürliche Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht und aktives Wahlrecht, jedoch kein passives Wahlrecht. Fördernde Mitglieder haben weder Stimmrecht noch Wahlrecht - ein Recht auf Gehör durch den Verein und seine Organe ist davon jedoch unbenommen.

:Die fördernden Mitglieder würde ich streichen. Es kann ja um den Verein herum eine Anzahl von Leuten geben, die gelegentlich mithelfen (z.B. in der Mailingliste). Aber die Mitgliederversammlung wird sowieso nicht zu groß, solange man persönlich anwesend sein muss. Sie beschränkt sich natürlicherweise auf die Teilnehmer eines LUKi-Ttreffens und evtl. einige Leute aus der näheren räumlichen Umgebung des Treffens. -PeterHormanns

:Was aber mit Firmen, die uns ab und zu sponsorn? -UlrichBerens

§5 Beginn der Mitgliedschaft und Statuswandlung

1. Das Beitrittsgesuch hat in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen oder die Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen. Eine Ablehnung des Beitrittsgesuchs durch die Mitgliederversammlung kann ohne die Angabe von Gründen erfolgen.

: Wieso „ohne Gründe“?

2. Mit Annahme des Beitrittsgesuchs wird der Antragsteller zum fördernden Mitglied.

3. Besteht die Mitgliedschaft seit wenigstens einem Jahr ununterbrochen fort, kann das fördernde Mitglied den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft beantragen. Das Gesuch hat in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen ist der Vorstand ermächtigt, auf die Einhaltung der Jahresfrist zu verzichten. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen oder die Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen.

:Das heißt, die Gründungsmitglieder des Vereins wären zunächst mal nur Fördermitglieder? Und dürfen nach einem Jahr an sich selbst den Antrag stellen, zu Vollmitgtliedern zu werden? :-) Warum nicht gleich „ordentliche Mitglieder“? Warum zwei „Anträge“? -Ulrich Berens

vgl. etwa FFII - da gibt es fördernde Mitglieder (die bezahlen) und registrierte Unterstützer. Beide verwaltet via http://aktiv.ffii.org

4. Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand die Änderung seines Status zum fördernden Mitglied erklären.

: Widerspruch zu iben

5. Wenn ein ordentliches Mitglied die Pflichten, die sich aus seinem Status ergeben vernachlässigt oder nicht mehr einer im ACK vertretenen Kirche angehört, kann durch Beschluss des Vorstandes sein Status in den eines fördernden Mitglieds gewandelt werden. Gegen die Entscheidungen des Vorstandes hierzu kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

: Dann verliert man die Gemeinnützigkeit. Im übrigen finde ich eine solche Pflicht zur Angehörigkeit in einer Kirch vereinsfremd.

6. Die Gründungsmitglieder und die Mitglieder, die innerhalb von vierzehn Tagen nach Gründung des Vereins aufgenommen werden, sind ordentliche Mitglieder.

: Wie bereits oben gesagt: Ich würde auf fördernde Mitglieder verzichten. Der Vorstand und in letzter Instanz die Mitgliederversammlung entscheiden über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Kriterien brauchen nicht in der Satzung zu stehen. -PeterHormanns

:ACK -UlrichBerens

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung von juristischen Personen, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen. Der Austretende kann verlangen, dass die Kündigung der Mitgliedschaft sofort wirksam wird.

:Reicht ein Austritt zum Ende des GJ nicht? Sonst müsste ggf. ein Teil des Jahresbeitrags erstattet werden etc… -PeterHormanns

:Oder wir fügen die Klausel ein: Bei einer sofortigen Kündigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung bereits geleisteter Jahresbeiträge an den Verein. -UlrichBerens

3. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes, wenn a) sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder b) in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Mitglieder die Fortsetzung des Verhältnisses mit ihm unzumutbar macht oder c) es seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt. Gegen die Entscheidungen des Vorstandes hierzu kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

: Mit welchen Stimmenverhältnissen? Es darf nicht dazu kommen, dass einfach Mitglieder herausgekelgelt werden. Ebenso sollten Vorstandsmitglieder ausgenommen sein.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

: Vermutlich rechtswidrig.

C. ORGANE

§7 Organe

1. Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Referate, Referentenversammlung und Vorstand.

2. Soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht, fassen die Vereinsorgane Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse, für die eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, können nur mit der gleichen qualifizierten Mehrheit aufgehoben oder geändert werden.

3. Wahl- und Stimmrecht kann durch Briefwahl ausgeübt werden. Näheres regelt eine vom Vorstand festzulegende Wahlordnung.

:Referate und Referentenversammlung bitte streichen und Referentenversammlung im Folgenden ggf. durch Mitgliederversammlung ersetzen. -PeterHormanns

§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung ist unmittelbar nach Prüfung des Finanzabschlusses, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, einzuberufen zur Beschlussfassung über a) die Feststellung des Finanzabschlusses, b) die Ergebnisverwendung, c) die Entlastung der Referenten und des Vorstands und d) die Bestellung von Referaten, Referenten, Vorstand und Kassenprüfern.

3. Im übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der Referentenversammlung im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladefrist beträgt mindestens vierzehn Tage. Die Mitglieder können bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung sind die Ergänzungen auf gleichem Wege wie die Einladung bekanntzugeben.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds schriftlich und geheim.

6. Nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder können beschlossen werden a) die Änderung der Vereinssatzung, b) die Änderung der Beitragsordnung und c) die Auflösung des Vereins.

7. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer und einen Diskussionsleiter. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden.

:und im Internet zu publizieren

§9 Referate und Referenten

1. Die Mitgliederversammlung setzt zur Durchführung der Vereinsarbeit bei Bedarf Referate ein.

2. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Referat einen Vertreter (Referent) auf die Dauer eines Jahres. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Die Vertretung mehrerer Referate durch dieselbe Person ist unzulässig.

3. Jeder Referent ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB. Seine Vertretungsmacht beschränkt sich auf Rechtsgeschäfte, die der dem Referat zugewiesene Geschäftskreis mit sich bringt und aus denen Forderungen gegen den Verein in Höhe von höchstens 500,- EUR entstehen können.

4. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt als Referent. Ein Referent kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand niederlegen.

5. Verliert ein Referent sein Amt, führt ein von der Referentenversammlung gewähltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Findet sich kein kommissarischer Vertreter, gilt das Referat als aufgelöst.

§10 Referentenversammlung

1. Die Referentenversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den Referenten.

2. Die Referentenversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Referentenversammlung ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder der Referentenversammlung dies verlangen.

3. Die Referentenversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Nicht anwesende Mitglieder der Referentenversammlung können schriftlich abstimmen.

4. Von jeder Referentenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vereinsintern zu veröffentlichen.

:Die Paragraphen 9 und 10 würde ich komplett streichen. -PeterHormanns

:Ja, lass sie uns aber in Reserve halten für den Fall, dass wir eine Massenbewegung werden ;-) -UlrichBerens

§11 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt werden. Bei der Bestimmung der Amtsperioden der beiden Vorsitzenden, soll nach Möglichkeit jedes Jahr nur einer der beiden Vorsitzenden zur Wahl anstehen um die Kontinuität der Vereinsgeschäfte sicherzustellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

2. Die Ausübung eines Vorstandsamts und die Vertretung eines Referats durch dieselbe Person ist zulässig.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Referentenversammlung gebunden.

4. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine, gerichtlich wie außergerichtlich, nach außen vertreten mit der Einschränkung, dass für Rechtsgeschäfte, aus denen Forderungen gegen den Verein in Höhe von 1.000,- EUR oder mehr entstehen können, ein Beschluss der Referentenversammlung gefasst werden muss.

:Diese Grenze würde ich aus der Satzung streichen. Die Satzung kann (theoretisch) von allen Geschäftspartnern des Vereins beim Amtsgericht eingesehen werden. Es ist ganz schön bescheuert, wenn der Vorstand für jedes Geschäft über 1000 Euro mit einem Beschluss der Mitgliederversammlung zum Geschäftspartner laufen muss. Bei Living Voices (unserem Chor) hatten wir auch eine ähnliche Regelung in der Gründungssatzung stehen. Diesen Satz zu streichen war die erste Satzungsänderung nach der Vereinsgründung, denn schließlich wollten wir mit dem Chor nach Stockholm. Da beläuft sich allein die Busrechnung auf ein mehrfaches diese Betrags… -PeterHormanns

:ACK -UlrichBerens

5. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand. Ein Mitglied des Vorstands kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung an die Referentenversammlung niederlegen.

:Muss so etwas geregelt werden? Zur Not gibt es ja immer noch das BGB mit entsprechenden Regelungen (falls wir uns nicht auch so einigen können). -PeterHormanns

6. Verliert ein Vorstandsmitglied sein Amt, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum Zeitpunkt der Neuwahl, längstens jedoch vier Wochen, führt ein von der Referentenversammlung gewähltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter, oder ist nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, ruhen die Vereinsgeschäfte solange, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

:Siehe letzter Absatz

7. Im Falle von Stimmengleichheit bei Beschlussfassungen des Vorstands entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

:Siehe Absatz 5.

8. Der Schatzmeister überwacht die Geschäftsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahrs erstellt er den Finanzabschlussbericht und stellt diesen und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Rechnungsprüfern zur Prüfung zur Verfügung.

:Siehe Absatz 5.

D. SONSTIGES

§12 Rechnungsprüfer

1. Zur Kontrolle der Geschäftsführung bestellt die Mitgliederversammlung Rechnungsprüfer, die nicht der Referentenversammlung angehören dürfen.

2. Die Rechnungsprüfer prüfen den Finanzabschluss, geben einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen die Entlastung der Referenten und des Vorstands.

§13 Anfall des Vereinsvermögens

1. Mit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten oder kirchlichen Zwecken zu verwenden. Die Durchführung eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung erfolgt erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§14 Schriftform

1. Der in dieser Niederschrift verwendete Begriff der Schriftform schließt den der elektronischen Fernschriftform ein.

:Kann man das nicht so ausdrücken, dass es jeder Versteht? -PeterHormanns

§15 Einblick in Vereinsdaten und Datenschutz

1. Der Vorstand erstellt eine Mitgliederliste, die auf Anfrage eines Mitglieds diesem ausgehändigt wird. Die Mitgliederliste enthält Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Vereinsmitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitgliederliste auch an bestimmte andere Personen weitergegeben wird.

3. Jedes Mitglied, nicht jedoch die Angehörigen der Referentenversammlung, kann verlangen, dass es nicht in der Mitgliederliste aufgeführt wird und dass seine Angaben anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden.

:Die Regelungen 1. bis 3. müssen meiner Meinung nach nicht in der Satzung stehen. -PeterHormanns

4. Jedes Mitglied kann Einblick in sämtliche Vereinsunterlagen verlangen.

:Finde ich gut! -PeterHormanns

satzungsentwurf.txt · Zuletzt geändert: 2017/01/20 08:32 (Externe Bearbeitung)