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Antrag auf Änderung der Satzung: Abhaltung der Mitgliederversammlung(en) als Online-Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung möge folgende Satzungsänderung beschließen.

Da der LUKi e.V. das Geschäftsjahr hindurch an wesentlichen Punkten online arbeitet, entspricht die Online-Mitgliederversammlung der Arbeitsweise des LUKi e.V. und ermöglicht eine höhere Beteiligung der Mitglieder bei der Gestaltung des Vereinslebens.

Hinzufügungen zur Satzung sind fett abgedruckt. (Vorläufiger Text von den Webgrrls mit freundlicher Genehmigung übernommen.)

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
(b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
© Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen
(d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
(e) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds und/oder eine dagegen eingelegte Berufung

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen, durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail. In jedem Fall ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(5) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(6) Aufgrund der schwerpunktmäßigen Arbeitsweise des Vereins über das Internet wird die Mitgliederversammlung grundsätzlich elektronisch und fernschriftlich als Online-Mitgliederversammlung einberufen. Den Ablauf der Online-Mitgliederversammlung regelt die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (§ 10). Die Mitgliederversammlung kann auch als örtliche Versammlung einberufen werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der/dem Vorsitzenden als Versammlungsleiter/in festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Zeit und Ort der Versammlung, die Liste der erschienenen Mitglieder, der/dem Versammlungsleiter/in, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

(6) Soweit eine Online-Mitgliederversammlung erfolgt, wird diese mit einer moderierten, aber nicht zensierten Diskussion in einem geeigneten Medium (z.B. Mailingliste, Chat) eröffnet. Die Dauer der Diskussion hängt von der Art des Mediums ab. Beschlüsse werden über einen Abstimmungsmodus nach Beendigung der Diskussion gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt dabei über namentliche Abstimmung per Internet, wobei jedoch nur die Berechtigung des abstimmenden Mitglieds, nicht aber die Willensbekundung zuordenbar gespeichert wird. Die Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung und der Beschlussfassung werden vom Vorstand beschlossen und der Versammlung vor Eröffnung der Versammlung mitgeteilt.

Beschlussvorschlag

Die Versammlungsleiterin stellte die mit der Einladung verschickte Satzungsänderungen zur Online-Mitgliederversammlung nach einer kurzen Erläuterung zur Diskussion. Nach der Aussprache stellte die Versammlungsleiterin die Satzungsänderungen unverändert [mit folgenden Änderungen] zur Abstimmung. Die Satzungsänderungen wurde mit folgendem Abstimmungsergebnis angenommen: Ja-Stimmen x, Nein-Stimmen y, Enthaltungen [wurde einstimmig angenommen]. Die Satzungsänderungen wurde dem Protokoll in der beschlossenen Form als Anlage 1 beigelegt.

Referenzen

Juristische Hinweise (auch für das Registergericht)

Vorschlag zu einer aktuell praktischen Umsetzung (ohne juristische Festlegung in der Satzung)

  1. Authentifizierung der Benutzer über das Wordpress-System (eMail-Adresse muss mit der in der Mitgliederliste übereinstimmen).
  2. Dauer: 7 Tage Diskussion. Danach 7 Tage Abstimmung. Ggf. kürzer.
  3. Medium: Per Matrix/Riot-Chat. Ein allgemeiner Chat-Raum für Begrüßung/Technika. Einzelne Räume für jeden TOP, sodass jeder TOP parallel diskutiert werden kann.
    • Authentifizierte Mitglieder werden nach Anmeldung in die Chats vom Vorstand/der Versammlungsleitung eingeladen.
  4. Abstimmung erfolgt über Daumen-Hoch/Daumen-Runter während der Abstimmungsphase nach Abschluss der Diskussionphase. Der Vorstand/die Versammlungsleitung stellt einen Abstimmungstext bereit, der dem Diskussionsverlauf entspricht.
  5. Das Protokoll wird parallel im Wiki/Pad erstellt und nach Abschluss der Abstimmungsphase vom Vorstand ausgedruckt und zusammen mit dem Protokollanten unterschrieben.

Diskussion

bitte mit Namen hinter dem Beitrag.

Der Vorschlag ist mir viel zu verkopft und legalisitisch und unkonkret durchgeführt. Eine Online-Mitgliederversammlung ließe sich auch zum jetzigen Zeitpunkt durchführen. Viele Vereine machen das angesichts der Corona-Pandemie grade. Mir fehlt hier eine konkrete, umsetzbare Anleitung. Wie kann ich als Mitglied teilnehmen? Was brauche ich dazu? Was stellt der Verein zur Verfügung? … Beispielsweise: Vereinsversammlung in einem Matrix-Raum, der verschlüsselt ist und zu dem es einen Link gibt, der per Mai versandt wird. Dazu gibt es ein Tool (das weiß ich nicht wirklich, aber weil ich bei Zoom schonmal ein Abstimmungstool erlebt habe, denke es, es wird sowas auch hierfür geben), mit dem notwendige Wahlen durchgeführt werden. — Dorothee Janssen 07.08.2020 15:21

Die konkrete Anleitung wäre Sache des Vorstands, der Einzelhalten des Ablaufs beschließen und mitteilen muss. Ich finde das sinnvoll, weil Online-Tools sich schnell ändern, aber eine Satzung möglichst lange Rechtssicherheit bieten sollte. Meiner Ansicht nach müsste der Vorstand dann auch mitteilen, wie lange der Diskussionverlauf in einem Matrix-Raum o.ä. gespeichert bleibt und wer darauf Zugriff hat (kann die ganze Welt noch in fünf Jahren die Meinung lesen, die ich dort äußere, oder nur Teilnehmer:innen der Mitgliederversammlung?). Für Abstimmungen halte ich Daumen-Hoch/Daumen-Runter für ungeeignet, weil bei Daumen-Hoch/Daumen-Runter eine Zuordnung zwischen abstimmendem Mitglied und Daumen gespeichert wird (und zumindest Serveradministratoren auf diese Zuordnung Zugriff haben). — Christian Brecheis, 12.8.2020 12:14

Bedenken

Änderungswünsche (Formulierungsvorschläge)

§ 10 Abs. 6 Satz 2 möge lauten:

Die Dauer der Diskussion legt der Vorstand fest, er hat dabei die Art des Mediums zu beachten.

Begründung: Es ist zwar naheliegend, die Diskussionsdauer mit der Art des Mediums zu verknüpfen, es gibt aber keine allgemeinen Standards oder Regelungen, mit denen man eine angemessene Diskussionsdauer aus der Art des Mediums unzweifelhaft ableiten könnte. Zur Klarheit erscheint es mir deshalb sinnvoll, den Vorstand als entscheidende Instanz zu benennen.

Christian Brecheis, 12.8.2020 11:49